Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 60

§ 60 – Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, normal normal Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, normal normal Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. normal normal normal arabic Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Kurz erklärt

  • Antragsteller und Leistungsempfänger müssen alle relevanten Informationen zu Sozialleistungen angeben.
  • Sie müssen zustimmen, dass Dritte erforderliche Auskünfte erteilen können.
  • Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die die Leistung betreffen, sind sofort mitzuteilen.
  • Beweismittel müssen benannt und auf Verlangen vorgelegt werden.
  • Für bestimmte Angaben sind vorgesehene Vordrucke zu verwenden.